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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2014 - L 13 AS 270/14 B |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.11.2014 - L 13 AS 270/14 B (https://dejure.org/2014,101877)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. November 2014 - L 13 AS 270/14 B (https://dejure.org/2014,101877)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Aurich, 28.08.2014 - S 25 AS 152/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2014 - L 13 AS 269/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2014 - L 13 AS 270/14 B
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2014 - L 13 AS 270/14
Wird der Widerspruch trotz Aufforderung nicht begründet, oder wird - wie hier - ohne jegliche Reaktionsmöglichkeit der Behörde zeitgleich das gerichtliche Eilverfahren eingeleitet, führt bereits dieser Umstand für sich genommen zur Mutwilligkeit der gerichtlichen Geltendmachung, jedenfalls soweit davon auszugehen wäre, dass die gerichtliche Inanspruchnahme bei sachgerechtem Vorgehen im Verwaltungsverfahren - ausreichendem Vortrag, ggf. unter der Sachlage angemessener Fristsetzung - hätte vermieden werden können (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. September 2014 - L 13 AS 99/14 B - Beschluss vom 30. Januar 2014 - L 13 AS 310/13 B - sowie Beschluss vom 22. Mai 2012 - L 13 AS 135/12 B -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2014 - L 13 AS 99/14
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2014 - L 13 AS 270/14
Wird der Widerspruch trotz Aufforderung nicht begründet, oder wird - wie hier - ohne jegliche Reaktionsmöglichkeit der Behörde zeitgleich das gerichtliche Eilverfahren eingeleitet, führt bereits dieser Umstand für sich genommen zur Mutwilligkeit der gerichtlichen Geltendmachung, jedenfalls soweit davon auszugehen wäre, dass die gerichtliche Inanspruchnahme bei sachgerechtem Vorgehen im Verwaltungsverfahren - ausreichendem Vortrag, ggf. unter der Sachlage angemessener Fristsetzung - hätte vermieden werden können (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. September 2014 - L 13 AS 99/14 B - Beschluss vom 30. Januar 2014 - L 13 AS 310/13 B - sowie Beschluss vom 22. Mai 2012 - L 13 AS 135/12 B -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2014 - L 13 AS 310/13
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2014 - L 13 AS 270/14
Wird der Widerspruch trotz Aufforderung nicht begründet, oder wird - wie hier - ohne jegliche Reaktionsmöglichkeit der Behörde zeitgleich das gerichtliche Eilverfahren eingeleitet, führt bereits dieser Umstand für sich genommen zur Mutwilligkeit der gerichtlichen Geltendmachung, jedenfalls soweit davon auszugehen wäre, dass die gerichtliche Inanspruchnahme bei sachgerechtem Vorgehen im Verwaltungsverfahren - ausreichendem Vortrag, ggf. unter der Sachlage angemessener Fristsetzung - hätte vermieden werden können (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. September 2014 - L 13 AS 99/14 B - Beschluss vom 30. Januar 2014 - L 13 AS 310/13 B - sowie Beschluss vom 22. Mai 2012 - L 13 AS 135/12 B -).